Heimatbund Schneverdingen e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Heimatbund Schneverdingen e.V.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg
Der Verein hat seinen Sitz in Schneverdingen.
Der Heimatbund wurde am 01.10.1974 gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins & Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
A) Unsere niedersächsische Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlich entwickelten Eigenart zu schützen und zu pflegen, dafür einzutreten, daß der Heimatraum sinnvoll weitergestaltet wird.
B) Gegenwärtige Verhältnisse, Ereignisse und Entwicklungen im Heimatraum zu dokumentieren.
C) In Schneverdingen den Theeshof als Heimatmuseum zu nutzen.
D) In Insel Teile der ehemaligen Dorfschule als Schulmuseum "Pult- und Federkielmuseum" zu nutzen.
E) In Lünzen die alte Wassermühle als Mühlenmuseum zu nutzen.
F) Die geschichtliche Entwicklung unseres Heimatraumes zu erforschen und der jetzigen und zukünftigen Generation zugänglich zu machen.
G) Die plattdeutsche Sprache lebendig zu erhalten, sowie das heimatliche Schriftgut zu sammeln und zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Heimatbundes kann jede natürliche und juristische Person werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Personen, die sich um die Heimat oder um den Heimatbund und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Grundsätze der Vereinstätigkeit:
1. Grundlage der Vereinstätigkeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Heimatbundes zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Heimatbund vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
3. Der Heimatbund tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindliche Bestrebungen entschieden entgegen. Der Heimatbund bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
4. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Heimatbundes unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Heimatbund ausgeschlossen.
5. Wählbar in ein Amt des Heimatbundes sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Heimatbundes in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Heimatbundes eintreten und sie durchsetzen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Heimatbund,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des oder der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Heimatbund.
Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Heimatbund werden durch Ausschluß nicht berührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 (BGB-Vorstand) besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem 1. Schriftführer
e) dem Kassenwart
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem BGB-Vorstand und
b) dem vom BGB-Vorstand berufenen 2. Kassenwart und 2. Schriftführer und
c) den von den Arbeitsgruppen benannten Sprechern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder im Verhinderungsfall durch jeweils zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten. Der Verhinderungsfall muß im Einzelnen nicht nachgewiesen werden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des BGB-Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Wahl von drei Kassenprüfern
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. An diejenigen Mitglieder, die dem Verein ihre Email-Adresse mitgeteilt haben, kann die Einladung per Email erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird auf der Homepage des Vereins 6 Wochen vor dem Termin angekündigt. Anträge müssen bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand mit Begründung eingegangen sein, um auf die Tagesordnung genommen zu werden.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schneverdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Beschluss der Mitgliederversammlung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2018 geändert; die änderung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.